Satzung

der Sudetendeutschen Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien, eingetragener Verein
(nachfolgend „Verein“ genannt)

Art. 1. Name ung Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sudetoněmecké krajanské sdružení v Čechách, na Moravě a ve Slezsku, zapsaný spolek“; deutsche Übersetzung „Sudetendeutsche Landsmannschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien“, englische Übersetzung „Sudeten German Homeland Association in Bohemia, Moravia and Silesia“, französische Übersetzung „Association des compatriotes allemands des Sudètes en Bohême, Moravie et Silésie“.

(2) Er hat seinen Sitz an folgender Anschrift: Bratří Nejedlých 335, CZ-26753 Žebrák (Bettlern), Tschechische Republik.

Art. 2. Rechtliche Stellung

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß seiner Mitglieder zum Zwecke der Verfolgung gemeinsamer Interessen und Überzeugungen.

(2) Der Verein ist eine juristische Person, gegründet gemäß §§ 214–302 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“ genannt).

Art. 3. Zielsetzungen

(1) Das Grundziel der Tätigkeit des Vereins ist die Unterstützung der Völkerverständigung, mit besonderem Blick auf eine Verständigung zwischen Tschechen und Deutschen.

(2) Die Vereinsmitglieder teilen die Überzeugung, daß das Hunderte von Jahren bestehende Zusammenleben des tschechischen und deutschen Bevölkerungsteiles auf dem Territorium von Böhmen und Mähren für beide Völker eine Bereicherung war, und man das Vermächtnis nicht einfach aufgeben oder selbigem auf Grund der Ereignisse der letzten 100 Jahre entsagen kann.

(3) Der Verein lehnt Gewalt ab und tritt gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft oder der Sprache auf. Insbesondere verurteilt er Vertreibung, Genozid und ethnische Säuberungen, zu denen es nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Territorium Mittel- und Osteuropas kam.

(4) Der Verein erachtet Personen, welche die im vorangegangenen Absatz beschriebenen Handlungen verübt haben oder dazu Anstoß gaben, als Kriegsverbrecher, die man vor Gericht stellen sollte. Das Gesetz Nr. 115/1946 Sb., über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen, wird daher abgelehnt und verurteilt und als eine Legalisierung eines offensichtlichen Unrechts erachtet.

(5) Gleichfalls betrachtet der Verein die Dekrete des Präsidenten der Republik als Äußerung eines Unrechts, die zur Rechtsgrundlage für die oben im Absatz 3 beschriebenen Verbrechen wurden, insbesondere das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 5/1945 Sb., über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 12/1945 Sb., über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 28/1945 Sb., über die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Madjaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte, das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik Nr. 33/1945 Sb., über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und madjarischer Nationalität, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 71/1945 Sb., über die Arbeitspflicht von Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben, und das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 Sb., über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung.

(6) Der Verein ist überzeugt, daß die oben angeführten Dekrete des Präsidenten der Republik, ebenso wie einige weitere Rechtsvorschriften, aufgehoben werden sollten, so daß sie wenigstens in Zukunft nicht mehr ein Teil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik sind, da sie sich nicht mit jenen Prinzipien vereinen lassen, zu denen sich die Tschechische Republik durch die Ratifizierung der internationalen Menschenrechtsabkommen bekannt hat, und die in völligem Gegensatz zu den von der Europäischen Union respektierten Grundprinzipienstehen, denen die Tschechische Republik samt ihrer eigenen Verfassungsordnung beigetreten ist.

(7) Der Verein erkennt das Recht von Personen, die Opfer der oben im Absatz 3 beschriebenen Verbrechen wurden, auf Schadensersatz sowie auf Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens, auf Wiedererlangung des Eigentumsrechtes an dem widerrechtlich konfiszierten Eigentum und, sofern sie oder ihre Erben daran interessiert sind, auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik an. Ebenfalls sollten die Nachfahren und Lebensgefährten der so betroffenen Personen die Möglichkeit haben, die tschechische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

(8) Wenngleich sich der Verein bewußt ist, daß eine völlige Wiedergutmachung des historischen Unrechts prinzipiell unmöglich ist, ist er gleichzeitig davon überzeugt, daß so, wie das deutsche Volk alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um sich mit dem Erbe des Nationalsozialismus auseinanderzusetzen, um die Folgen seiner Verbrechen zu vermindern oder dort, wo es möglich war, wiedergutzumachen, und um eine Wiederholung zu verhindern, sich auch das tschechische Volk mit dem Erbe des Verbrechens der Vertreibung der Sudetendeutschen auseinandersetzen muß. Dies wird zum Gedeihen beider Völker beitragen und dazu führen, die Tschechische Republik unter die europäischen Länder einzuordnen, welche die Werte der Zivilisation und der Kultur respektieren und die Prinzipien in Ehren halten, die die Grundlage der tausendjährigen westlichen Zivilisation bilden.

(9) Der Verein bekennt sich zu den Zielsetzungen folgender Vereinigungen: Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V., mit Sitz in Hochstraße 8, D-81669 München, Deutschland; Sudetendeutsche Landsmannschaft in Österreich (SLÖ), mit Sitz in Steingasse 25, A-1030 Wien, Österreich; Sdružení Ackermann-Gemeinde, mit Sitz in Vyšehradská 49, CZ-12800 Prag 2, Tschechische Republik, IČ: 69058211; SKS – Informační středisko Praha s. r. o., mit Sitz in Tomášská 21/14, CZ-11000 Prag 1, Tschechische Republik, IČ: 26741725, sowie zu weiteren tschechischen und ausländischen juristischen Personen, die sich auf ähnlichen Zielen gründen und diese unterstützen.

Art. 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die mit der Satzung und den Zielen des Vereins einverstanden ist. Weder eine sudetendeutsche Abstammung noch die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik sind Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds wird aufgrund eines schriftlichen Antrags durch den Vorstand beschieden. Der Antrag muß entweder mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des Antragstellers oder mit einer elektronischen Unterschrift signiert sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat basiert, das von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, oder vom Antragsteller direkt in das elektronische Postfach des Vereins gesendet worden ist. Über Anträge, die diese Bedingungen nicht erfüllen, wird der Vorstand nicht bescheiden, sondern sie an den Antragsteller retournieren.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen 30 Tagen ab dessen Erhalt. Über den Beschluß wird der Antragsteller von einem dazu bevollmächtigten Mitglied des Vorstandes schriftlich verständigt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem Tage der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme des Antragstellers als neues Vereinsmitglied.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) am Tage der Zustellung einer Bekanntmachung des Mitgliedes über seinen Austritt aus dem Verein; diese Bekanntmachung muß entweder mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des Mitglieds oder mit einer elektronischen Unterschrift signiert sein, die auf auf einem qualifizierten Zertifikat basiert, das von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde oder vom Mitglied direkt in das elektronische Postfach des Vereins zu senden ist;

b) am Todestage des Mitglieds;

c) durch Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand;

d) durch Auflösung des Vereins.

(6) Gegen einen Beschluß des Vorstandes über die Kündigung einer Mitgliedschaft kann binnen 15 Tagen ab Erhalt des Beschlusses Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen. Der angefochtene Beschluß wird durch die Mitgliederversammlung überprüft, insofern dies die im Widerspruch ausdrücklich angegebenen Gründe betrifft. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluß des Vorstandes entweder bestätigen oder aufheben. Ein Widerspruch gilt als Antrag gemäß § 241 BGB. Solange die Mitgliederversammlung über den Beschluß des Vorstandes nicht entschieden hat, wird das Mitglied so behandelt, als ob seine Mitgliedschaft nicht gekündigt worden wäre.

Art. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ein Mitglied des Vereins verfügt über folgende Rechte:

a) Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins und der Vereinsgaue, so diese errichtet wurden;

b) Teilnahme an Mitgliederversammlungen, an Stimmenabgaben und Wahlen zu den Organen des Vereins;

c) passives Wahlrecht zu den Organen des Vereins;

d) Anträge und Beschwerden an die Organe des Vereins zu richten und die Organe zur Stellungnahme darüber aufzufordern.

(2) Ein Vereinsmitglied verpflichtet sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern sowie den Vereinsorganen, im Rahmen der Tätigkeit des Verein die Gepflogenheiten allgemeiner Höflichkeit zu bewahren und im Umgang mit ihnen die gebührende Achtung walten zu lassen. Gleichermaßen hat das Mitglied auch in durch den Verein bzw. die Vereinsgaue betriebenen Diskussionsforen ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Würde des Vereines entspricht.

(3) Sofern der Vorstand eine entsprechende Entscheidung trifft, haben die Mitglieder Beitragszahlungen in der festgesetzten Art und Weise und in der festgesetzten Höhe zu entrichten. Der Vorstand trifft ebenso Entscheidungen über die Befreiung einzelner Mitglieder von der Entrichtung der Beiträge oder einer Ermäßigung.

Art. 6. Mitgliederverzeichnis

(1) Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis in Form einer elektronischen Kartei. Diese beinhaltet eine Mitgliedsnummer, den Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzanschrift und weitere Kontaktangaben des Mitgliedes, ferner eine elektronische Abbildung eines von ihm ausgefüllten Anmeldeformulars und gegebenenfalls eine Austrittserklärung im Falle einer Ausscheidung aus dem Verein. Von einem hierzu bevollmächtigten Mitglied des Vorstandes werden sowohl Einträge in der Mitgliederkartei und Löschungen aus derselben als auch Erteilungen von Mitgliedsnummern an neu aufgenommene Mitglieder vorgenommen.

(2) Die Mitgliederkartei ist nicht öffentlich zugänglich. Die Einsicht hierin darf lediglich den Mitgliedern des Vorstandes gewährt werden. Die Erlaubnis zur Anfertigung einer elektronischen Aufnahme der Kartei zum gegebenen Datum darf ebenfalls lediglich dem Vorstand erteilt werden. Das Recht eines Mitglieds sowie anderer dazu berechtigter Personen, eine Bestätigung gemäß § 236 Abs. 2 BGB zu beantragen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Der Vorstand darf den Beschluß fassen, eine exakte oder annähernde Angabe über die Anzahl der Vereinsmitglieder sowie wesentliche diesbezügliche statistische Angaben mitunter veröffentlichen zu lassen. Der Umfang und die Bedingungen dieser Veröffentlichung werden vom Vorstand festgelegt. Ohne dessen Beschluß dürfen weder Angaben zu Mitgliederzahlen noch einschlägige statistische Angaben veröffentlicht werden.

(4) Auf dieselbe Art wie die Mitgliederkartei wird auch ein Verzeichnis von ehemaligen Mitgliedern, emeritierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vereins geführt, sowie ein Verzeichnis von Personen, deren Mitgliedsantrag seitens des Vorstandes abschlägig beschieden oder fruchtlos zwecks nachträglicher Datenergänzung zurückgestellt wurde.

Art. 7. Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft an eine beliebige natürliche oder juristische Person, die sich um die Versöhnung zwischen Tschechen und Deutschen verdient gemacht hat, entscheiden. Die Verleihung kann auch postum oder nach Auflösung der juristischen Person erfolgen.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinen Pflichten verbunden. Es ergeben sich aus ihr keine Rechte, ausgenommen Ehrenrechte und Ehrenpflichten, wie z. B. das Recht auf Teilnahme an einer Tagung der Mitgliedsversammlung und das Recht auf jener Tagung eine Wortmeldung abzugeben, sofern seitens des Vorstandes ein Entschluß über die Erteilung eines solchen Rechts an das Ehrenmitglied gefaßt wurde und dieser von ihm auch angenommen wurde.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht entzogen werden.

Art. 8. Emerierte Mitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann mittels Beschluß ein verdientes Mitglied, das aufgrund seines hohen Alters oder schlechten Gesundheitszustandes den Entschluß gefaßt hat, aus dem Verein auszutreten, und das sich mit der Erteilung dieser Anerkennung einverstanden erklärt, in den Stand eines emeritierten Mitgliedes erheben. Eine emeritierte Mitgliedschaft wird üblicherweise unmittelbar nach dem Vereinsaustritt erteilt, oder auch später, wenn besondere Umstände dies erfordern.

(2) Die emeritierte Mitgliedschaft ist mit keinen Pflichten gegenüber dem Verein verknüpft, ein emeritiertes Mitglied ist allerdings zur Teilnahme an einer Tagung der Mitgliederversammlung berechtigt und zu einer Wortmeldung, sofern es um sie ansucht; es verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

(3) Eine bereits erworbene emeritierte Mitgliedschaft läßt sich weder entziehen noch kündigen, ein emeritiertes Mitglied darf jedoch auf sie verzichten.

Art. 9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– Mitgliederversammlung,

– Vorstand,

– Sonderausschüsse und Sonderunterausschüsse, Abteilungen und Fachsektionen,

– Rechnungsprüfer,

– Schiedsgericht.

Art. 10. Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Zur Teilnahme an einer Tagung der Mitgliederversammlung berechtigt sowie stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, eingeladen. Eine Tagung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand immer dann einberufen, sofern wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder ein diesbezügliches Ansuchen stellt. Die erste Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens ein Jahr nach der Eintragung des Vereins im Vereinsregister einberufen.

(4) Eine Mitgliederversammlung gilt als einberufen, sofern der Vorstand an alle Vereinsmitglieder eine schriftliche Einladung per Einschreibebrief verschickt oder eine diesbezügliche Einladung auf der hierzu vorgesehenen Internetadresse veröffentlicht hat. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Termin der Tagung zu erfolgen.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Beschlüsse über Satzungsänderungen;

b) Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;

c) Genehmigung des vom Vorstandes vorgelegten Geschäfts- und Wirtschaftsberichtes;

d) Beratung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen vonseiten des Vorstandes beschlossenen Ausschluß;

e) Beschluß über Auflösung des Vereines;

f) Beschlüsse zu sonstigen Sachverhalten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

(6) Über den Widerspruch gegen einen Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, die nach dem Datum der Zustellung des Widerspruchs des Mitgliedes an den Verein einberufen wird. Ein Widerspruch ist nur gegen den Beschluß über den Auschluß eines Mitgliedes zulässig. Das Recht der Mitglieder, sich mit Beschwerden und anderen Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden, wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(7) Die Mitgliederversammlung findet jeweils auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik statt, und zwar entweder im Vereinssitz, in der Hauptstadt Prag oder im Sitz eines Vereinsgaues bzw. an einem anderen Ort, sollte dies der Vorstand hinsichtlich der Möglichkeit der Erfassung einer höchstmöglichen Anzahl der Mitglieder zur Teilnahme an der Tagung für geeignet halten. Eine Mitgliederversammlung darf auch im Ausland stattfinden, in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich, vor allem dann, wenn diese Entscheidung eine Berechtigung durch den Anteil der Mitgliederschaft mit Wohnsitz in einem dieser Länder findet.

(8) Die Beschlußfähigkeit ist erreicht, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach offiziellem Beginn der Sitzung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Andernfalls wird die Versammlung für beendet erklärt, und der Vorstand hat gemäß § 257 BGB eine Ersatzmitgliederversammlung einzuberufen.

(9) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden in öffentlicher Abstimmung mit Mehrheit gefaßt, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine geheime Stimmenabgabe beschlossen hat.

(10) In Sachen einer Satzungsänderung oder einer Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. In allen anderen Fällen reicht die einfache Mehrheit.

(11) Der Vorstand entscheidet über die Zulassung der Öffentlichkeit zur Mitgliederversammlung oder Teilen davon.

(12) Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Ausschuß hat dieses Protokoll innerhalb von 30 Tagen in geeigneter Form den Mitglieder zur Kenntnis zu bringen (Abschriften des Protokolls, E-Mail, Veröffentlichungen auf einer Internetseite). Die Vereinsmitglieder haben das Recht, innerhalb von fünf Jahren in das entsprechende Versammlungsprotokoll am Sitze des Vereines Einsicht zu nehmen. Die Veröffentlichung des Protokolls auf einer Internetseite ist erwünscht und erfüllt die Anforderungen der ordnungsgemäßen Zustellung an die Mitglieder.

Art. 11. Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines. Er hat über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern des Vereins, die gleichberechtigt sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter, deren Titulierungen nur nach außen hin verwendet werden; bei der Vorstandssitzung oder Vertretung des Vereines sind diese ohne Belang.

(3) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand zwischen den einzelnen Mitgliederversammlungen.

(4) Die Art und Häufigkeit seiner Sitzungen werden vom Vorstand selbst festgelegt. Für die Beschlußfassung sind mindestens zwei Stimmen der stimmberechtigten Ausschußmitglieder nötig. Eine Beschlußfassung des Vorstandes mittels Umlaufbeschlusses ist zulässig.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung darf ein Mitglied des Vorstandes lediglich aus schwerwie genden Gründen abbestellen, insbesondere wegen grober oder wiederholter Verletzung der Satzung.

(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Koordination der Tätigkeit des Vereins;

b) Einberufung von Versammlungen und Ersatzversammlungen der Mitgliederversammlung;

c) Bereitstellung von Unterlagen, die für die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung benötigt werden;

d) Erstellung eines Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist;

e) Beschlüsse über Mitgliedschaftsanträge;

f) Beschlüsse über Ausschließung von Mitgliedern des Vereins.

(7) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Angestellten des Vereins, die zwecks Betriebes eines Sekretariats beschäftigt und entlassen werden. Die Höhe des Gehalts wird vom Vorstand festgelegt.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, selbständig im Namen des Vereins zu handeln. Erklärungen bedürfen der Unterschrift des jeweiligen Mitgliedes des Vorstandes, denen der ausgeschriebene vollständige Vereinsname beigefügt sein muß. Einschränkungen von Handlungsberechtigungen der Vorstandsmitglieder sind unzulässig.

Art. 12. Sonderausschüsse, Sonderunterausschüsse, Abteilungen und Fachsektionen

(1) Der Vorstand darf als seine Hilfsorgane und beratende Gremien ständige, einstweilige und gelegentliche (ad hoc) Sonderausschüsse, Sonderunterausschüsse, Abteilungen und Fachsektionen errichten, deren Mitglieder natürliche Personen, aber nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Organe jederzeit aufzulösen.

(2) Sonderausschüsse, Sonderunterausschüsse, Abteilungen und Fachsektionen müssen vor dem Vorstand Rechenschaft für ihre Tätigkeit ablegen.

(3) Die Anzahl und Art der Sonderausschüsse, Sonderunterausschüsse und Fachsektionen, ihr Tätigkeitsfeld und die Kommunikationsweise mit anderen Organen des Vereins werden vom Vorstand festgesetzt, der ebenfalls deren Haushaltsplan festlegt und deren Mitglieder bestellt und abberuft.

Art. 13. Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung von Rechnungsprüfern beschließen. Werden Rechnungsprüfer bestellt, wählt die Mitgliederversammlung diese oder bestellt sie ab.

(2) Es werden mindestens drei und höchstens sieben Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereines bestellt. Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.

(3) Die Zuständigkeiten und Ermächtigungen der Rechnungsprüfer sind in den §§ 262–264 BGB festgelegt. Die Rechnungsprüfer sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben für ihre Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und einen Jahresabschlußbericht zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung setzt das Budget der Rechnungsprüfer fest.

Art. 14. Schiedsgericht

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Errichtung eines Schiedsgerichtes. Die Mitgliederversammlung bestellt die Mitglieder des Schiedsgerichtes und kann diese gegebenenfalls auch abbestellen. Die Mitgliederversammlung darf das Schiedsgericht jederzeit auflösen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Vereinsmitgliedern. Die Mitgliedschaft in einem Schiedsgericht ist mit einer anderen Amtsausübung im Rahmen des Vereins unvereinbar.

(3) Zuständigkeiten und Ermächtigungen eines Schiedsgerichtes werden durch §§ 265–267 BGB festgelegt. Das Schiedsgericht kann zum Zwecke seiner Tätigkeit eine Schiedsgerichtsordnung erlassen.

(4) Das Budget des Schiedsgerichtes wird vom Vorstand festgesetzt bzw. genehmigt.

Art. 15. Organisatorische Gliederung

(1) Der Verein kann sich nach Belieben in gebietsbestimmte Vereinsgaue gliedern, die jedoch keine Zweigvereine gemäß § 219 und §§ 228–231 BGB sind.

(2) Die Vereinsgaue sind nicht berechtigt, Mitglieder aufzunehmen. An Ihren Tätigkeiten nehmen die Vereinsmitglieder nach ihren Möglichkeiten und ihrer Interessenlage teil.

(3) Über die Errichtung, Auflösung oder Umstrukturierung eines Vereinsgaues entscheidet der Vorstand.

(4) Im Vereinsgau ist der jeweilige, vom Vorstand auf fünf Jahre gewählte Gauleiter federführend. Der Gauleiter kann vom Vorstand nur aus schwerwiegenden Gründen abberufen werden, insbesondere wenn er maßgeblich bzw. erneut gegen die Satzung verstoßen hat.

(5) Über seine internen Angelegenheiten regelt der Vereinsgau selbst aufgrund der Vereins-Gausatzung, die der Gauleiter aufstellt und ändern kann. Zum Inkrafttreten bedürfen diese jedoch einer Genehmigung durch den Vorstand.

Art. 16. Zweckmäßige Vereinseinrichtungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zweckmäßige Vereinseinrichtungen zu errichten bzw. aufzulösen, wie z. B. eine Bibliothek, ein Museum, ein Denkmal usw., und interne Vorschriften zur Regelung deren Betriebes aufzustellen.

(2) Sollte es der Vorstand für notwendig halten, kann er zum Zwecke des Betreibens einer zweckmäßigen Einrichtung im Namen des Vereins weitere juristische Personen gründen.

Art. 17. Verkehrssprache

(1) Die im Verein verwendeten Sprachen sind Tschechisch und Deutsch. Sie sind einander gleichgestellt.

(2) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, sich an die Vereinsorgane in einer der in Art. 17 Abs. 1 genannten Sprachen zu wenden und in derselben Sprache auch eine Antwort zu erhalten.

(3) Eine Ausnahme zu der in Art. 17 Abs. 1 festgelegten Bestimmung bilden die im BGB genannten Schriftstücke, vor allem die Satzung und die Bestätigung mit Mitgliederauszug, die nur in tschechischer Sprache abgefaßt werden, sowie die Verhandlungsprotokolle der Vereinsorgane, die ebenso in der Sprache verfaßt werden, in der die betreffende Verhandlung bzw. Sitzung geführt wurde.

(4) Über die Verhandlungssprache in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Muttersprache der mehrheitlich zu erwartenden Mitglieder. Die verwendete Sprache ist in der Einladung anzuführen. Im Bedarfsfall stellt der Vorstand eine simultane oder konsekutive Übersetzung der Reden und Vorträge sicher.

Art. 18. Vereinssymbole

(1) Die Symbole des Vereins bestehen aus der Vereinsflagge und dem Vereinswappen, deren Erscheinungsbild der Vorstand bestimmt, der durch einen internen Erlaß ebenso auch die Art ihrer Anwendung regeln kann.

(2) Die Farben des Vereins sind schwarz und dunkelrot. Das Wappentier ist der Adler.

(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinssymbole entsprechend zu würdigen.

Art. 19. Orden und Ehrenzeichen

(1) Der Verein kann seinen Mitgliedern sowie anderen natürlichen oder juristischen Personen Vereinsorden bzw. Ehrenzeichen verleihen. Über die Verleihung eines Ordens oder eines Ehrenzeichens entscheidet nach eigenem Ermessen der Vorstand. Falls ein Orden oder ein Ehrenzeichen einer Person verliehen wird, die nicht ein Mitglied des Vereines ist, so hat sich der Ordens- bzw. Ehrenzeichensempfänger damit einverstanden zu erklären.

(2) Alle Arten von Orden und Ehrenzeichen des Vereins sowie deren Verleihungsbestimmungen werden in einem internen Erlaß festgehalten.

Art. 20. Rechnungsführung

(1) Der Verein verwaltet sein eigenes bewegliches sowie unbewegliches Vermögen.

(2) Vermögensquellen sind:

a) Spenden und finanzielle Unterstützung von natürlichen oder juristischen Personen;

b) Vermögenserlöse;

c) Erlöse aus einer mit der Verfolgung der Vereinsziele einhergehenden Tätigkeit;

d) Mitgliedsbeiträge, falls der Vorstand deren Inkasso beordert;

e) andere Quellen, sofern sie der Vorstand genehmigt.

(3) Für die Rechnungsführung haftet der Vorstand. Jeweils am Ende eines Geschäftsjahres ist ein Rechnungsführungsbericht zu erstellen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Art. 21. Auflösung

(1) Der Verein wird auf die im einschlägigen Gesetz näher beschriebene Weise aufgelöst.

(2) Wird der Verein durch einen freiwilligen Entscheid aufgelöst, so hat die Mitgliederversammlung auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

Art. 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Der Verein kann aufgrund des Beschlusses des Vorstandes eine Organisations- bzw. Prozeßordnung des Vereins aufstellen.

(2) Der Verein hat das Recht, sich im Einklang mit seinen Zielsetzungen an staatliche Stellen mit Petitionen zu wenden.

(3) Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Vereinigung werden zu Mitgliedern des Vorstandes des Vereins. Alle bisherigen Beschlüsse des Vorstandes der Vereinigung gelten fortan als Beschlüsse des Vorstandes des Vereins, und alle bisherigen Beschlüsse der Hauptversammlung gelten fortan als Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


Prag, am 8. April 2015.